Geschäftsordnung

    Geschäftsordnung

    des Turn- und Sportverein 1869 Veringenstadt e.V.

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      Vorbemerkungen
      Der TSV 1869 Veringenstadt e.V. erlässt zur Durchführung seiner Satzung diese Geschäftsordnung.
      Sie enthält weitere Grundsätze für die einzelnen Aufgaben des Vereins und regelt die Aufgabenverteilung
      und Durchführung im Detail. Die Geschäftsordnung gliedert sich in die:
      I) Allgemeine Geschäftsordnung
      II) Finanzordnung
      III) Ehrenordnung.


      I) Allgemeine Geschäftsordnung

      1) Die Mitglieder- und Abteilungsversammlungen sind öffentlich. Die Öffentlichkeit ist
      auszuschließen, wenn auf Antrag ein entsprechender Beschluss gefasst wird.
      Alle weiteren Versammlungen sind nicht öffentlich.

      2) Einberufung, Beschlussfähigkeit, Antragsrecht, Versammlungsleitung und die Ab-
      stimmungen richten sich nach der Satzung. Darüber hinaus gelten folgende Regelungen:

      Dem Versammlungsleiter stehen alle zur Aufrechterhaltung der Ordnung erforderlichen Befugnisse zu.
      Ist die Durchführung der Versammlung gefährdet, kann er insbesondere das Wort entziehen und
      Ausschlüsse von Personen für die Versammlung anordnen.

      Jeder Versammlungsteilnehmer kann sich zu Wort melden. Über Wortmeldungen ist bei Bedarf eine
      Rednerliste zu führen. Der Versammlungsleiter erteilt das Wort in der zeitlichen Reihenfolge der
      Wortmeldungen. Das Wort zur Geschäftsordnung ist außerhalb der Rednerliste zu erteilen, wenn der
      Vorredner geendet hat und der Antragsteller nicht zur Sache gesprochen hat.

      Über Anträge zur Geschäftsordnung ist ohne Debatte abzustimmen. Stellt ein Teilnehmer den Antrag auf
      Schluss der Debatte, kann je ein Redner für und gegen den Antrag sprechen.
      Danach ist unverzüglich über den Antrag abzustimmen. Findet er eine Mehrheit, ist die Aussprache ohne
      Rücksicht auf noch vorhandene Redner abzubrechen und über den Tagesordnungspunkt abzustimmen. Der
      Versammlungsleiter kann jederzeit außerhalb der Rednerliste sprechen oder das Wort zur
      Geschäftsordnung ergreifen.

      Zu den Sitzungen des Vorstandes bzw. Vereinsausschusses lädt der 1. Vorsitzende mindestens 3 Tage
      vorher schriftlich ein. Auf Verlangen von mindestens 1/3 des Vorstandes oder des Ausschusses hat der
      1. Vorsitzende das jeweilige Organ einzu-berufen.

      Über alle Sitzungen ist vom gewählten oder vom Versammlungsleiter bestimmten Schriftführer ein
      Protokoll zu führen, das vom Versammlungsleiter und vom Schrift-führer zu unterschreiben ist.
      Protokolle und Abstimmungsergebnisse sind vertraulich zu behandeln und sollen Dritten nicht überlassen
      werden.

      Jede Ausschusssitzung beginnt mit dem Bericht des Schriftführers über die letzte Sitzung. Änderungen
      und Erfolgskontrolle sind im neuen Protokoll festzuhalten. Der Kassier berichtet über den aktuellen
      Finanzstand und das Abrechnungsergebnis der letzten Veranstaltungen. Die Abteilungsleiter berichten
      über die Abteilungsarbeit seit der letzten Sitzung.

      Der allgemeine Schriftwechsel der Abteilungen wird von den Abteilungsleitern vorgenommen.
      Bedeutungsvoller Schriftwechsel, insbesondere in Behördenangelegenheiten oder wichtigen Dingen, ist
      vom 1. Vorsitzenden zu unterschreiben. Das Vertretungsrecht im Außen- und Innenverhältnis regelt § 15
      der Satzung.

      3) Der 1. Vorsitzende repräsentiert den Verein. Ihm obliegt die Festigung des Ansehens des Vereins,
      der Ausbau der Beziehungen, Verbindungen und die Pflege der Kontakte im öffentlichen Leben. Außerdem
      obliegen ihm die Aufgaben nach § 11 – 15 der Satzung.

      4) Der 2. Vorsitzende vertritt den 1. Vorsitzenden und betreut die Veranstaltungen des Gesamtvereins
      und koordiniert Veranstaltungen der Abteilungen.
      Die Entscheidung, welche Veranstaltungen solche des Gesamtvereins sind, trifft der Vereinsausschuss,
      der gleichzeitig Festausschuss ist.


      II) Finanzordnung

      1) Die Finanzordnung enthält die Grundsätze der Finanzwirtschaft des Vereins und regelt Einzelheiten
      bezüglich der Kassen- und Vermögensverwaltung.

      2) Für die Finanz- und Vermögensangelegenheiten ist der Vorstand zuständig. Dieser sorgt auch für die
      ordnungsgemäße Haushaltsführung, für die wirtschaftliche Verwendung der dem Verein zufließenden
      Gelder und für wirtschaftliche Nutzung aller Einrichtungen und Anlagen des Vereins.

      3) Für jedes Geschäftsjahr ist ein Haushaltsplan zu erstellen, der sich in seinem Aufbau nach dem
      Kostenplan des Vereins richtet. Hierzu legen die selbständigen Abteilungen bis 31.10. eines jeden
      Jahres ihre Abteilungshaushaltspläne und alle Abteilungen ihre Etatanträge vor.

      Über den Haushaltsplan beschließt nach § 13 (5) unserer Satzung der Vereinsausschuss.
      Die einzelnen Positionen des Haushaltsplanes sind gegenseitig deckungsfähig.
      In jedem Fall sollte der Haushaltsplan eine Sicherheitsrücklage enthalten.

      4) Der Vorstand ist berechtigt, während des Geschäftsjahres Mittel zu kürzen oder zu streichen, wenn
      dies die allgemeine Finanzsituation des Vereines erforderlich macht oder der vorgesehene
      Verwendungszweck ganz oder teilweise entfallen ist.

      5) In einem Anhang zum Haushaltsplan sind vom Vereinskassier aufzuführen:
      - am Ende des Geschäftsjahres rückständige Einnahmen und Ausgaben,
      - langfristige Verbindlichkeiten des Vereines unter Angabe des Schuldenstandes am
      Beginn des Geschäftsjahres, der angefallenen Zins- und Tilgungsleistungen und des Schuldenstandes am
      Ende des Geschäftsjahres.

      6) Für die Kassenführung und für die Abgabe der Steuererklärungen ist der Vereinskassier
      verantwortlich.

      Die selbständigen Abteilungen sind berechtigt, eigene Abteilungskassen nach den Grundsätzen dieser
      Finanzordnung zu führen.

      Die Bücher werden nach den gesetzlichen Bestimmungen geführt. Über jede Einnahme und Ausgabe muss ein
      Kassenbeleg vorhanden sein.

      Der Zahlungsverkehr ist möglichst bargeldlos abzuwickeln. Für den Bargeldverkehr können Handkassen
      geführt werden. Deren Barbestand muss jederzeit erkennbar sein. Die Einrichtung von Bankkonten
      (Giro- und Sparkonten) ist Sache des Vorstandes.

      Rechtsverbindlichkeiten im Rahmen des genehmigten Haushaltsplanes oder auf Beschluss des
      Vereinsausschusses beruhende Entscheidungen können von Vorstandsmitgliedern oder 2 Verantwortlichen
      der selbstständigen Abteilungen eingegangen werden.

      Andere Rechtsverbindlichkeiten – insbesondere solche, die außer- oder überplanmäßige Ausgaben zur
      Folge haben oder Dauerschuldverhältnisse begründen – müssen ausnahmslos durch den Vereinsausschuss
      beschlossen werden.

      7) Dem Inhaber eines Ehrenamtes können die ihm bei der Ausübung seines Amtes entstehenden notwendigen
      und tatsächlich nachgewiesenen Auslagen – insbesondere Porto-, Material- und Fahrtkosten – ersetzt
      werden.

      8) Sämtliches in einer Abteilung vorhandenes Vermögen bleibt alleiniges Eigentum des Vereines,
      gleichgültig, ob es durch die Abteilung oder den Verein erworben wurde oder der Abteilung durch
      Schenkung zufiel. Die Abteilungskassen sind Bestandteile der Geld- und Vermögensverwaltung des Vereins.
      Sie werden aber von den Abtei-lungen selbstständig verwaltet. Das Prüfungsrecht nach § 16, Ziffer 4,
      bleibt unberührt.

      9) Zur Erfassung des Inventares sind vom Vorstand und den Abteilungsleitern Inventarverzeichnisse
      mit folgendem Inhalt anzulegen und zu führen:
      a) Anschaffungsdatum
      b) Bezeichnung des Gegenstandes
      c) Anschaffungskosten
      d) Aufbewahrungsort.

      Es sind alle Gegenstände aufzunehmen, die nicht zum Verbrauch bestimmt sind oder den Wert von € 50,00
      übersteigen.

      10) Diese Finanzordnung wurde in der ordentlichen Mitgliederversammlung am 08. März 1991 beschlossen
      und in der ordentlichen Mitgliederversammlung vom 26.03.2004 überarbeitet.


      III) Ehrenordnung

      1) Der TSV 1869 Veringenstadt e.V. würdigt die Verdienste seiner Mitglieder durch folgende Ehrungen:
      a) die Vereins-Ehrennadel in Silber
      b) die Vereins-Ehrennadel in Gold
      c) die Vereins-Ehrennadel für besondere Verdienste
      d) die Ehrenmitgliedschaft.

      Um den Wert und den Zweck der Ehrungen zu wahren ist ein strenger Maßstab anzulegen Ehrungsanträge
      können von allen Mitgliedern gestellt werden.

      2) Die Vereinsehrennadeln werden für langjährige Mitgliedschaft vom Vereinsausschuss verliehen. Über
      die Verleihung ist eine Urkunde auszufertigen, die vom 1. Vorsitzenden oder seinem Vertreter
      unterzeichnet wird. Die Ehrennadel in Silber kann für 25-jährige andauernde Mitgliedschaft verliehen
      werden.
      Die Ehrennadel in Gold kann für vierzigjährige andauernde Mitgliedschaft verliehen werden.

      Die Vereinsehrennadel für besondere Verdienste wird auf Vorschlag des Ausschusses verliehen.

      3) Die Ehrenmitgliedschaft ist die höchste Auszeichnung, die vom Verein vergeben wird. Zum
      Ehrenmitglied soll nur ernannt werden, wer sich um den Verein und die Verwirklichung seiner Ziele
      nachhaltig und in besonderer Weise verdient gemacht hat.

      Vieljährige Mitgliedschaft oder Wettkampferfolge allein rechtfertigen nicht die Ernennung zum
      Ehrenmitglied. Sie werden aber bei der Würdigung des zu Ehrenden berücksichtigt.

      Über die Verleihung ist eine Urkunde auszufertigen, die vom 1. Vorsitzenden oder seinem Vertreter zu
      unterzeichnen ist. Besonders verdienten Vereinsmitgliedern kann mit der Ehrenmitgliedschaft Sitz und
      Stimme im Vorstand verliehen werden (siehe § 14, Ziffer 3 der Satzung). Die Ehrenmitgliedschaft kann
      nach § 5, Ziffer 5 der Satzung nur durch eine ordentliche Mitgliederversammlung auf Vorschlag des
      Vorstan-des verliehen werden.

      Die Ehrenmitglieder sind Mitglieder auf Lebenszeit und unterliegen keiner Beitrags-pflicht.

      4) Sonstige Ehrungen sind – soweit sie nicht von regionalen oder überregionalen Verbänden oder
      Körperschaften durchgeführt wurden – vom 1. Vorsitzenden vorzuneh-men.

      5) Nachrufe am Grabe verstorbener Vereinsangehöriger werden nur bei Ehrenmitgliedern, und Mitgliedern
      des Vereinsausschusses gesprochen.