|   Satzung |
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Satzung des Turn- und Sportverein 1869 Veringenstadt e.V. ________________________________________________________________ (in der in der außerordentlichen Hauptversammlung am 16. 11. 1985 genehmigten und in der ordentlichen Hauptversammlung am 26. 03. 2004 korrigierten und ergänzten Fassung)   § 1: Name, Sitz   Der im Jahr 1869 gegründete Verein trägt den Namen „Turn- und Sportverein 1869 Veringenstadt e.V.“.   Er hat seinen Sitz in Veringenstadt. Die Farben des Vereins sind rot-gold.   Der Verein ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Sigmaringen eingetragen.   § 2: Vereinszweck, Gemeinnützigkeit   Zweck des Vereins ist die körperliche Ertüchtigung der Allgemeinheit, insbesondere der Jugend,   durch Ausübung und Förderung des Sports sowie die Pflege der Kameradschaft. Der Verein verfolgt   dabei ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung. Die Tätigkeit   des Vereins geschieht selbstlos und dient nicht in erster Linie eigenwirtschaftlichen Zwecken.   Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder   erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen   aus Mitteln des Vereins.   Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig   hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Organe des Vereins arbeiten ehrenamtlich.   Politische, rassische oder religiöse Zwecke dürfen innerhalb des Vereins nicht angestrebt werden.   § 3: Geschäftsjahr   Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.   § 4: Verbandszugehörigkeit   Der Verein ist Mitglied des Württembergischen Landessportbundes. Der Verein und seine Mitglieder   anerkennen als für sich verbindlich die Satzungsbestimmungen und Ordnungen des Württembergischen   Landessportbundes und der Fachverbände, deren Sportarten im Verein betrieben werden.   § 5: Mitglieder, Erwerb und Ende der Mitgliedschaft   1. Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede männliche oder weibliche Person werden, welche das 16.   Lebensjahr vollendet hat.   2. Angehörige des Vereins im Alter von 14 – 16 Jahren gelten als Jugendliche; die unter 14 Jahre alten   Angehörigen des Vereins sind Kinder.   3. Die Aufnahme des Mitglieds erfolgt durch Beschluss des Vereinsausschusses. Voraussetzung hierfür   ist eine schriftliche Anmeldung. Die Ablehnung eines Aufnahmegesuches ist schriftlich mitzuteilen;   diese braucht nicht begründet zu werden.   4. Mit der Aufnahme unterwirft sich das Mitglied den Satzungen des Vereins und derjenigen Verbände,   denen der Verein selbst als Mitglied angehört.   5. Personen, die sich besondere Verdienste um den Verein erworben haben, können auf Vorschlag des   Vorstandes von der Hauptversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Sie sind beitragsfrei.   6. Die Mitgliedschaft erlischt:   a. durch freiwilligen Austritt,   b. durch Ausschluss aus dem Verein,   c. durch den Tod des Mitglieds.   § 6: Austritt   Die Austrittserklärung eines Mitglieds aus dem Verein muss durch schriftliche Mitteilung mit   vierteljährlicher Kündigungsfrist zum Jahresende an den 1. Vorsitzenden erfolgen. Das Mitglied bleibt   zur Zahlung des Vereinsbeitrags bis zum Schluss des Kalenderjahres verpflichtet. Mit dem Eingang der   Austrittserklärung erlöschen die aus der Mitgliedschaft entspringenden Rechte. Der Vereinsvorstand kann   Abweichungen hiervon zulassen.   § 7: Ausschluss, Verweis   Auf Antrag des 1. Vorsitzenden kann ein Mitglied durch den Vereinsausschuss ausgeschlossen werden.   Ausschließungsgründe sind:   a. Grober Verstoß gegen die Vereinssatzung, gegen Beschlüsse des Vereinsvorstandes oder des   Vereinsausschusses.   b. Schwere Schädigung des Ansehens und der Belange des Vereins.   c. Nichtzahlung des Beitrags nach zweimaliger Mahnung.   Verstöße von Mitgliedern gegen die Interessen des Vereins können, wenn ein Ausschlusstatbestand nicht   gegeben ist, vom Vorstand nach Anhörung des Vereinsausschusses mit einem Verweis belegt werden.   Der Beschluss über den Ausschluss aus dem Verein oder über die Erteilung eines Verweises ist dem   betroffenen Mitglied unter Angabe des Grundes schriftlich mitzuteilen.   Vor einem Ausschluss aufgrund der Absätze a. + b. bzw. vor Erteilung eines Verweises ist dem Mitglied   ausreichend Gelegenheit zu seiner Rechtfertigung zu geben.   Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied ein Berufungsrecht an die Hauptversammlung zu. Die   Hauptversammlung entscheidet über die Wirksamkeit des Ausschlussbeschlusses endgültig. Bis zur   Entscheidung der Hauptversammlung ruhen die Rechte des Mitglieds.   § 8: Beitrag   Alle ordentlichen Mitglieder, Jugendliche und Kinder haben Mitgliedsbeiträge zu zahlen. Die Höhe des   Beitrags wird von der Hauptversammlung festgesetzt. Der Beitrag ist bis spätestens 30. April jeden   Jahres in einer Summe auf eines der Konten des Vereins einzuzahlen. Über Stundung und Erlass von   Beiträgen entscheidet der Vereinsausschuss.   Die Hauptversammlung kann beschließen, dass neu eintretende Mitglieder mit dem ersten Beitrag eine   Aufnahmegebühr zu entrichten haben. Die Hauptversammlung kann ferner in besonderen Fällen die Erhebung   einer Umlage anordnen und den Kreis der hierfür zahlungspflichtigen Mitglieder bestimmen. Für   Aufnahmegebühr und Umlage gelten die Vorschriften über Nichtzahlung, Stundung und Erlass von Beiträgen   entsprechend.   § 9: Rechte und Pflichten der Mitglieder   Für die Mitglieder sind diese Satzung und die Ordnungen des Vereins sowie die Beschlüsse der   Vereinsorgane verbindlich. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Vereinsinteressen zu fördern und   alles zu unterlassen, was dem Ansehen und dem Zweck des Vereins entgegensteht. Der Verein haftet den   Mitgliedern gegenüber nur im Rahmen des zwischen dem Württembergischen Landessportbund und dem   jeweiligen Sportversicherer abgeschlossenen Versicherungsvertrags.   Jedes über 16 Jahre alte ordentliche Mitglied ist berechtigt, an der Willensbildung im Verein durch   Ausübung des Antrags-, Diskussions- und Stimmrechts in Hauptversammlungen teilzunehmen.   Ordentliche Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die   einrichtungen des Vereins zu benutzen. Jedes Mitglied kann in allen Abteilungen des Vereins   Leibesübungen nach Maßgabe der Ordnungen des Vereins treiben.   § 10: Vereinsorgange   Die Organe des Vereins sind:   1. Die Hauptversammlung   2. Der Vereinsvorstand   3. Der Vereinsausschuss.   § 11: Hauptversammlung   1. Jeweils im 1. Halbjahr des neuen Geschäftsjahres findet eine ordentliche Hauptversammlung   (Jahreshauptversammlung) statt. Sie ist vom 1. Vorsitzenden durch Veröffentlichung im Gemeindeblatt   der Stadt Veringenstadt, unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen, unter Bekanntmachung der   Tagesordnung, in der die Gegenstände der Beschlussfassung zu bezeichnen sind, einzuberufen.   2. Die Tagesordnung muss enthalten:   a. Erstattung des Geschäfts- und Kassenberichts durch den 1. Vorsitzenden und den Vereinskassier   b. Bericht der Kassenprüfer   c. Berichte der Abteilungsleiter   d. Entlastung des Vereinsvorstandes   e. Neuwahlen   f. Anträge.   3. Anträge zur Tagesordnung müssen spätestens 3 Tage vor der Hauptversammlung schriftlich beim 1.   Vorsitzenden eingereicht sein. Verspätet eingehende Anträge werden nicht mehr auf die Tagesordnung   gesetzt. Ausgenommen hiervon sind Dringlichkeitsanträge, die mit dem Eintritt von Ereignissen begründet   werden, welche nach Ablauf der Antragsfrist eingetreten sind.   4. Der 1. Vorsitzende leitet die Versammlung. Über den Verlauf der Versammlung ist eine Niederschrift   aufzunehmen. Die gefassten Beschlüsse sind darin aufzunehmen. Die Niederschrift ist vom 1.   Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen.   5. Stimmberechtigt sind die ordentlichen Mitglieder. Die Beschlüsse der Hauptversammlung werden mit   einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder gefasst; für Satzungsänderungen ist eine 2/3 Mehrheit   erforderlich. Die Hauptversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder   beschlussfähig.   Wird eine Satzungsbestimmung, welche eine Voraussetzung der Anerkennung der Gemeinnützigkeit berührt,   geändert, so ist das zuständige Finanzamt zu benachrichtigen.   6. In der Regel erfolgt offene Abstimmung. Der Versammlungsleiter kann jedoch eine geheime oder   namentliche Abstimmung anordnen. Er muss dies tun, wenn mindestens 10 der anwesenden stimmberechtigten   Mitglieder eine geheime oder namentliche Abstimmung beantragen.   7. Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei allen Abstimmungen die einfache   Mehrheit der abgegebenen Stimmen, wobei Stimmengleichheit Ablehnung bedeutet. Stimmenthaltungen und   ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt.   § 12: Außerordentliche Hauptversammlung   Eine außerordentliche Hauptversammlung findet statt:   a. Wenn der Vorstand die Einberufung mit Rücksicht auf die Lage des Vereins oder mit Rücksicht auf   außergewöhnliche Ereignisse für erforderlich hält.   b. Wenn die Einberufung von mindestens ¼ sämtlicher ordentlicher Mitglieder schriftlich gefordert   wird.   Für die Durchführung einer außerordentlichen Hauptversammlung gelten die gleichen Vorschriften wie für   die ordentliche Hauptversammlung.   § 13: Vereinsausschuss   1. Der Vereinsausschuss besteht aus   a. dem 1. Vorsitzenden   b. dem 2. Vorsitzenden   c. dem Vereinskassier   d. dem Schriftführer   e. den Abteilungsleitern   f. 2 Beisitzern.   2. Der Vereinsausschuss wird mit Ausnahme der Abteilungsleiter von der Hauptversammlung gewählt.   Die Abteilungsleiter werden von den Abteilungen gewählt, hilfsweise vom Vereinsausschuss eingesetzt.   Sie müssen von der Hauptversammlung bestätigt werden.   3. Die Hauptversammlung kann weitere Mitglieder in den Vereinsausschuss wählen.   4. Die Hauptversammlung wählt die Mitglieder des Vereinsausschusses auf die Dauer von 2 Jahren; im   einen Jahr den 1. Vorsitzenden, den Schriftführer und einen Beisitzer, im darauffolgenden Jahr den 2.   Vorsitzenden, den Vereinskassier und den 2. Beisitzer.   5. Der Vereinsausschuss ist das leitende Organ für die inneren Angelegenheiten des Vereins. Er hat die   satzungsgemäßen Aufgaben wahrzunehmen und wichtige Vereinsangelegenheiten zu entscheiden, soweit sie   nicht in die Zuständigkeit der Hauptversammlung fallen. Ihm obliegt insbesondere auch die Förderung   des gesamten Turn- und Sportbetriebs und der Zusammenarbeit zwischen den einzelnen Abteilungen. Der   Vereinsausschuss kann Mitglieder des Vorstandes ermächtigen, in besonderen Fällen Entscheidungen ohne   Anhören des Vereinsausschusses zu treffen.   6. Der Vereinsausschuss muss mindestens einmal vierteljährlich vom 1. Vorsitzenden und bei dessen   Verhinderung vom 2. Vorsitzenden einberufen werden.   7. Die Beschlüsse des Vereinsausschusses werden mit einfacher Mehrheit der erschienenen   Ausschussmitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Über die   Beschlüsse des Vereinsausschusses ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Vorsitzenden und vom   Schriftführer zu unterzeichnen ist.   § 14: Vereinsvorstand   1. Der Vorstand besteht aus:   a. dem 1. Vorsitzenden   b. dem 2. Vorsitzenden   c. dem Vereinskassier   Der Vorstand kann weitere Personen zur fachlichen Beratung beiziehen.   2. Der Vereinsvorstand erledigt die laufenden Vereinsangelegenheiten. Ihm obliegt die Verwaltung des   Vereinsvermögens. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung einem anderen   Vereinsorgan zugewiesen sind.   3. Die Hauptversammlung kann verdienten Persönlichkeiten mit der Ehrenmitgliedschaft Sitz und Stimme   im Vorstand verleihen.   4. Der Vereinsvorstand muss mindestens einmal vierteljährlich vom 1. Vorsitzenden und bei dessen   Verhinderung vom 2. Vorsitzenden einberufen werden.   5. Die Beschlüsse des Vereinsvorstandes werden mit einfacher Mehrheit der erschienenen   Vorstandsmitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Über die   Beschlüsse des Vereinsvorstandes ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Vorsitzenden und vom   Schriftführer zu unterzeichnen ist.   § 15: Aufgaben der einzelnen Mitglieder des Vereinsvorstandes und des Vereinsausschusses   1. Der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende und der Vereinskassier sind der Vorstand des Vereins im   Sinne des § 26 BGB; sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Sie haben   Einzelvertretungsbefugnis.   im Innenverhältnis üben der 2. Vorsitzende nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden und der   Vereinskassier nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden und des 2. Vorsitzenden ihre   Vertretungsbefugnis aus.   In Grundstücksangelegenheiten und bei Darlehensaufnahmen ist der 1. Vorsitzende nur gemeinsam mit dem   2. Vorsitzenden oder dem Hauptkassier vertretungsberechtigt.   2. Der Vereinskassier fertigt die Jahresrechnung und führt die übrigen Kassengeschäfte. Er ist für   den ordnungsgemäßen Eingang der Vereinsbeiträge verantwortlich.   3. Der Schriftführer besorgt den Schriftwechsel, er fertigt die Sitzungsniederschriften, führt eine   Vereinschronik und unterstützt den Vereinskassier.   4. Den Abteilungsleitern obliegt die verantwortliche Leitung und Führung der einzelnen Abteilungen.   § 16. Abteilungen   1. Die Durchführung des Turn- und Sportbetriebs ist Aufgabe der einzelnen Abteilungen. Sie arbeiten   fachlich unter eigener Verantwortung. Veranstaltungen der Abteilungen, die über den üblichen Rahmen   hinausgehen, bedürfen der vorherigen Zustimmung durch den Vereinsausschuss.   2. Sowohl unter den Abteilungen als auch zwischen den Abteilungen, dem Vereinsausschuss und dem   Vereinsvorstand ist eine enge Zusammenarbeit anzustreben.   3. Die Abteilungen sind berechtigt, sich eigene Abteilungs-Ordnungen zu geben. Im Rahmen dieser sind   die Abteilungen ferner berechtigt, eigene Abteilungsbeiträge festzulegen, sowie eine eigene   Abteilungskasse zu führen.   Die Ordnungen der Abteilungen müssen sich an den Grundsätzen der Satzung des Gesamtvereins ausrichten.   Eine Abteilungsordnung wird erst mit Genehmigung durch den Vereinsausschuss wirksam.   4. Die Abteilungen verwalten ihre eigenen oder die durch den Verein zugewiesenen Mittel selbständig.   Die Kassenführung der Abteilungen kann jederzeit vom 1. Vorsitzenden oder vom Vereinskassier geprüft   werden.   § 17: Kassenprüfer   Von der ordentlichen Hauptversammlung werden 2 Kassenprüfer abwechslungsweise auf die Dauer von 2   Jahren gewählt, welche die Pflicht und das Recht haben, die Kassengeschäfte des Vereins zu überwachen   und der Hauptversammlung Bericht zu erstatten. Kassenprüfer dürfen weder dem Vereinsvorstand noch dem   Vereinsausschuss angehören.   § 18: Auflösung des Vereins   Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Hauptversammlung beschlossen werden, bei deren Einberufung   die Beschlussfassung über die Vereinsauflösung den Mitgliedern auf der Tagesordnung angekündigt ist.   Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von ¾ der erschienenen ordentlichen Mitglieder.   Für den Fall der Auflösung bestellt die Hauptversammlung 2 Liquidatoren, die die Geschäfte des Vereins   abzuwickeln haben. Das nach Bezahlung der Schulden noch vorhandene Ver-einsvermögen ist mit Zustimmung   des Finanzamtes auf die örtliche Gemeindeverwaltung zur Verwendung ausschließlich im Sinne von § 2   dieser Satzung zu übertragen. Entsprechendes gilt bei Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall   steuerbegünstigter Zwecke.   § 19:   Diese Satzung tritt an die Stelle der bisherigen Satzung und mit ihrer Eintragung ins Vereinsregister   in Kraft. |