Satzung

    Satzung

    des Turn- und Sportverein 1869 Veringenstadt e.V.

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    (in der in der außerordentlichen Hauptversammlung am 16. 11. 1985 genehmigten
    und in der ordentlichen Hauptversammlung am 26. 03. 2004
    korrigierten und ergänzten Fassung)


      § 1: Name, Sitz

      Der im Jahr 1869 gegründete Verein trägt den Namen „Turn- und Sportverein 1869 Veringenstadt e.V.“.
      Er hat seinen Sitz in Veringenstadt. Die Farben des Vereins sind rot-gold.

      Der Verein ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Sigmaringen eingetragen.


      § 2: Vereinszweck, Gemeinnützigkeit

      Zweck des Vereins ist die körperliche Ertüchtigung der Allgemeinheit, insbesondere der Jugend,
      durch Ausübung und Förderung des Sports sowie die Pflege der Kameradschaft. Der Verein verfolgt
      dabei ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung. Die Tätigkeit
      des Vereins geschieht selbstlos und dient nicht in erster Linie eigenwirtschaftlichen Zwecken.
      Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder
      erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen
      aus Mitteln des Vereins.
      Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig
      hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Organe des Vereins arbeiten ehrenamtlich.
      Politische, rassische oder religiöse Zwecke dürfen innerhalb des Vereins nicht angestrebt werden.


      § 3: Geschäftsjahr

      Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


      § 4: Verbandszugehörigkeit

      Der Verein ist Mitglied des Württembergischen Landessportbundes. Der Verein und seine Mitglieder
      anerkennen als für sich verbindlich die Satzungsbestimmungen und Ordnungen des Württembergischen
      Landessportbundes und der Fachverbände, deren Sportarten im Verein betrieben werden.


      § 5: Mitglieder, Erwerb und Ende der Mitgliedschaft

      1. Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede männliche oder weibliche Person werden, welche das 16.
      Lebensjahr vollendet hat.

      2. Angehörige des Vereins im Alter von 14 – 16 Jahren gelten als Jugendliche; die unter 14 Jahre alten
      Angehörigen des Vereins sind Kinder.

      3. Die Aufnahme des Mitglieds erfolgt durch Beschluss des Vereinsausschusses. Voraussetzung hierfür
      ist eine schriftliche Anmeldung. Die Ablehnung eines Aufnahmegesuches ist schriftlich mitzuteilen;
      diese braucht nicht begründet zu werden.

      4. Mit der Aufnahme unterwirft sich das Mitglied den Satzungen des Vereins und derjenigen Verbände,
      denen der Verein selbst als Mitglied angehört.

      5. Personen, die sich besondere Verdienste um den Verein erworben haben, können auf Vorschlag des
      Vorstandes von der Hauptversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Sie sind beitragsfrei.

      6. Die Mitgliedschaft erlischt:

      a. durch freiwilligen Austritt,
      b. durch Ausschluss aus dem Verein,
      c. durch den Tod des Mitglieds.


      § 6: Austritt

      Die Austrittserklärung eines Mitglieds aus dem Verein muss durch schriftliche Mitteilung mit
      vierteljährlicher Kündigungsfrist zum Jahresende an den 1. Vorsitzenden erfolgen. Das Mitglied bleibt
      zur Zahlung des Vereinsbeitrags bis zum Schluss des Kalenderjahres verpflichtet. Mit dem Eingang der
      Austrittserklärung erlöschen die aus der Mitgliedschaft entspringenden Rechte. Der Vereinsvorstand kann
      Abweichungen hiervon zulassen.


      § 7: Ausschluss, Verweis

      Auf Antrag des 1. Vorsitzenden kann ein Mitglied durch den Vereinsausschuss ausgeschlossen werden.

      Ausschließungsgründe sind:

      a. Grober Verstoß gegen die Vereinssatzung, gegen Beschlüsse des Vereinsvorstandes oder des
      Vereinsausschusses.
      b. Schwere Schädigung des Ansehens und der Belange des Vereins.
      c. Nichtzahlung des Beitrags nach zweimaliger Mahnung.

      Verstöße von Mitgliedern gegen die Interessen des Vereins können, wenn ein Ausschlusstatbestand nicht
      gegeben ist, vom Vorstand nach Anhörung des Vereinsausschusses mit einem Verweis belegt werden.

      Der Beschluss über den Ausschluss aus dem Verein oder über die Erteilung eines Verweises ist dem
      betroffenen Mitglied unter Angabe des Grundes schriftlich mitzuteilen.

      Vor einem Ausschluss aufgrund der Absätze a. + b. bzw. vor Erteilung eines Verweises ist dem Mitglied
      ausreichend Gelegenheit zu seiner Rechtfertigung zu geben.

      Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied ein Berufungsrecht an die Hauptversammlung zu. Die
      Hauptversammlung entscheidet über die Wirksamkeit des Ausschlussbeschlusses endgültig. Bis zur
      Entscheidung der Hauptversammlung ruhen die Rechte des Mitglieds.


      § 8: Beitrag

      Alle ordentlichen Mitglieder, Jugendliche und Kinder haben Mitgliedsbeiträge zu zahlen. Die Höhe des
      Beitrags wird von der Hauptversammlung festgesetzt. Der Beitrag ist bis spätestens 30. April jeden
      Jahres in einer Summe auf eines der Konten des Vereins einzuzahlen. Über Stundung und Erlass von
      Beiträgen entscheidet der Vereinsausschuss.

      Die Hauptversammlung kann beschließen, dass neu eintretende Mitglieder mit dem ersten Beitrag eine
      Aufnahmegebühr zu entrichten haben. Die Hauptversammlung kann ferner in besonderen Fällen die Erhebung
      einer Umlage anordnen und den Kreis der hierfür zahlungspflichtigen Mitglieder bestimmen. Für
      Aufnahmegebühr und Umlage gelten die Vorschriften über Nichtzahlung, Stundung und Erlass von Beiträgen
      entsprechend.


      § 9: Rechte und Pflichten der Mitglieder

      Für die Mitglieder sind diese Satzung und die Ordnungen des Vereins sowie die Beschlüsse der
      Vereinsorgane verbindlich. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Vereinsinteressen zu fördern und
      alles zu unterlassen, was dem Ansehen und dem Zweck des Vereins entgegensteht. Der Verein haftet den
      Mitgliedern gegenüber nur im Rahmen des zwischen dem Württembergischen Landessportbund und dem
      jeweiligen Sportversicherer abgeschlossenen Versicherungsvertrags.

      Jedes über 16 Jahre alte ordentliche Mitglied ist berechtigt, an der Willensbildung im Verein durch
      Ausübung des Antrags-, Diskussions- und Stimmrechts in Hauptversammlungen teilzunehmen.

      Ordentliche Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die
      einrichtungen des Vereins zu benutzen. Jedes Mitglied kann in allen Abteilungen des Vereins
      Leibesübungen nach Maßgabe der Ordnungen des Vereins treiben.


      § 10: Vereinsorgange

      Die Organe des Vereins sind:

      1. Die Hauptversammlung
      2. Der Vereinsvorstand
      3. Der Vereinsausschuss.


      § 11: Hauptversammlung

      1. Jeweils im 1. Halbjahr des neuen Geschäftsjahres findet eine ordentliche Hauptversammlung
      (Jahreshauptversammlung) statt. Sie ist vom 1. Vorsitzenden durch Veröffentlichung im Gemeindeblatt
      der Stadt Veringenstadt, unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen, unter Bekanntmachung der
      Tagesordnung, in der die Gegenstände der Beschlussfassung zu bezeichnen sind, einzuberufen.

      2. Die Tagesordnung muss enthalten:

      a. Erstattung des Geschäfts- und Kassenberichts durch den 1. Vorsitzenden und den Vereinskassier
      b. Bericht der Kassenprüfer
      c. Berichte der Abteilungsleiter
      d. Entlastung des Vereinsvorstandes
      e. Neuwahlen
      f. Anträge.

      3. Anträge zur Tagesordnung müssen spätestens 3 Tage vor der Hauptversammlung schriftlich beim 1.
      Vorsitzenden eingereicht sein. Verspätet eingehende Anträge werden nicht mehr auf die Tagesordnung
      gesetzt. Ausgenommen hiervon sind Dringlichkeitsanträge, die mit dem Eintritt von Ereignissen begründet
      werden, welche nach Ablauf der Antragsfrist eingetreten sind.

      4. Der 1. Vorsitzende leitet die Versammlung. Über den Verlauf der Versammlung ist eine Niederschrift
      aufzunehmen. Die gefassten Beschlüsse sind darin aufzunehmen. Die Niederschrift ist vom 1.
      Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen.

      5. Stimmberechtigt sind die ordentlichen Mitglieder. Die Beschlüsse der Hauptversammlung werden mit
      einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder gefasst; für Satzungsänderungen ist eine 2/3 Mehrheit
      erforderlich. Die Hauptversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder
      beschlussfähig.

      Wird eine Satzungsbestimmung, welche eine Voraussetzung der Anerkennung der Gemeinnützigkeit berührt,
      geändert, so ist das zuständige Finanzamt zu benachrichtigen.

      6. In der Regel erfolgt offene Abstimmung. Der Versammlungsleiter kann jedoch eine geheime oder
      namentliche Abstimmung anordnen. Er muss dies tun, wenn mindestens 10 der anwesenden stimmberechtigten
      Mitglieder eine geheime oder namentliche Abstimmung beantragen.

      7. Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei allen Abstimmungen die einfache
      Mehrheit der abgegebenen Stimmen, wobei Stimmengleichheit Ablehnung bedeutet. Stimmenthaltungen und
      ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt.


      § 12: Außerordentliche Hauptversammlung

      Eine außerordentliche Hauptversammlung findet statt:

      a. Wenn der Vorstand die Einberufung mit Rücksicht auf die Lage des Vereins oder mit Rücksicht auf
      außergewöhnliche Ereignisse für erforderlich hält.
      b. Wenn die Einberufung von mindestens ¼ sämtlicher ordentlicher Mitglieder schriftlich gefordert
      wird.

      Für die Durchführung einer außerordentlichen Hauptversammlung gelten die gleichen Vorschriften wie für
      die ordentliche Hauptversammlung.


      § 13: Vereinsausschuss

      1. Der Vereinsausschuss besteht aus
      a. dem 1. Vorsitzenden
      b. dem 2. Vorsitzenden
      c. dem Vereinskassier
      d. dem Schriftführer
      e. den Abteilungsleitern
      f. 2 Beisitzern.

      2. Der Vereinsausschuss wird mit Ausnahme der Abteilungsleiter von der Hauptversammlung gewählt.
      Die Abteilungsleiter werden von den Abteilungen gewählt, hilfsweise vom Vereinsausschuss eingesetzt.
      Sie müssen von der Hauptversammlung bestätigt werden.

      3. Die Hauptversammlung kann weitere Mitglieder in den Vereinsausschuss wählen.

      4. Die Hauptversammlung wählt die Mitglieder des Vereinsausschusses auf die Dauer von 2 Jahren; im
      einen Jahr den 1. Vorsitzenden, den Schriftführer und einen Beisitzer, im darauffolgenden Jahr den 2.
      Vorsitzenden, den Vereinskassier und den 2. Beisitzer.

      5. Der Vereinsausschuss ist das leitende Organ für die inneren Angelegenheiten des Vereins. Er hat die
      satzungsgemäßen Aufgaben wahrzunehmen und wichtige Vereinsangelegenheiten zu entscheiden, soweit sie
      nicht in die Zuständigkeit der Hauptversammlung fallen. Ihm obliegt insbesondere auch die Förderung
      des gesamten Turn- und Sportbetriebs und der Zusammenarbeit zwischen den einzelnen Abteilungen. Der
      Vereinsausschuss kann Mitglieder des Vorstandes ermächtigen, in besonderen Fällen Entscheidungen ohne
      Anhören des Vereinsausschusses zu treffen.

      6. Der Vereinsausschuss muss mindestens einmal vierteljährlich vom 1. Vorsitzenden und bei dessen
      Verhinderung vom 2. Vorsitzenden einberufen werden.

      7. Die Beschlüsse des Vereinsausschusses werden mit einfacher Mehrheit der erschienenen
      Ausschussmitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Über die
      Beschlüsse des Vereinsausschusses ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Vorsitzenden und vom
      Schriftführer zu unterzeichnen ist.


      § 14: Vereinsvorstand

      1. Der Vorstand besteht aus:
      a. dem 1. Vorsitzenden
      b. dem 2. Vorsitzenden
      c. dem Vereinskassier

      Der Vorstand kann weitere Personen zur fachlichen Beratung beiziehen.

      2. Der Vereinsvorstand erledigt die laufenden Vereinsangelegenheiten. Ihm obliegt die Verwaltung des
      Vereinsvermögens. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung einem anderen
      Vereinsorgan zugewiesen sind.

      3. Die Hauptversammlung kann verdienten Persönlichkeiten mit der Ehrenmitgliedschaft Sitz und Stimme
      im Vorstand verleihen.

      4. Der Vereinsvorstand muss mindestens einmal vierteljährlich vom 1. Vorsitzenden und bei dessen
      Verhinderung vom 2. Vorsitzenden einberufen werden.

      5. Die Beschlüsse des Vereinsvorstandes werden mit einfacher Mehrheit der erschienenen
      Vorstandsmitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Über die
      Beschlüsse des Vereinsvorstandes ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Vorsitzenden und vom
      Schriftführer zu unterzeichnen ist.


      § 15: Aufgaben der einzelnen Mitglieder des Vereinsvorstandes und des Vereinsausschusses

      1. Der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende und der Vereinskassier sind der Vorstand des Vereins im
      Sinne des § 26 BGB; sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Sie haben
      Einzelvertretungsbefugnis.

      im Innenverhältnis üben der 2. Vorsitzende nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden und der
      Vereinskassier nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden und des 2. Vorsitzenden ihre
      Vertretungsbefugnis aus.

      In Grundstücksangelegenheiten und bei Darlehensaufnahmen ist der 1. Vorsitzende nur gemeinsam mit dem
      2. Vorsitzenden oder dem Hauptkassier vertretungsberechtigt.

      2. Der Vereinskassier fertigt die Jahresrechnung und führt die übrigen Kassengeschäfte. Er ist für
      den ordnungsgemäßen Eingang der Vereinsbeiträge verantwortlich.

      3. Der Schriftführer besorgt den Schriftwechsel, er fertigt die Sitzungsniederschriften, führt eine
      Vereinschronik und unterstützt den Vereinskassier.

      4. Den Abteilungsleitern obliegt die verantwortliche Leitung und Führung der einzelnen Abteilungen.


      § 16. Abteilungen

      1. Die Durchführung des Turn- und Sportbetriebs ist Aufgabe der einzelnen Abteilungen. Sie arbeiten
      fachlich unter eigener Verantwortung. Veranstaltungen der Abteilungen, die über den üblichen Rahmen
      hinausgehen, bedürfen der vorherigen Zustimmung durch den Vereinsausschuss.

      2. Sowohl unter den Abteilungen als auch zwischen den Abteilungen, dem Vereinsausschuss und dem
      Vereinsvorstand ist eine enge Zusammenarbeit anzustreben.

      3. Die Abteilungen sind berechtigt, sich eigene Abteilungs-Ordnungen zu geben. Im Rahmen dieser sind
      die Abteilungen ferner berechtigt, eigene Abteilungsbeiträge festzulegen, sowie eine eigene
      Abteilungskasse zu führen.

      Die Ordnungen der Abteilungen müssen sich an den Grundsätzen der Satzung des Gesamtvereins ausrichten.
      Eine Abteilungsordnung wird erst mit Genehmigung durch den Vereinsausschuss wirksam.

      4. Die Abteilungen verwalten ihre eigenen oder die durch den Verein zugewiesenen Mittel selbständig.
      Die Kassenführung der Abteilungen kann jederzeit vom 1. Vorsitzenden oder vom Vereinskassier geprüft
      werden.


      § 17: Kassenprüfer

      Von der ordentlichen Hauptversammlung werden 2 Kassenprüfer abwechslungsweise auf die Dauer von 2
      Jahren gewählt, welche die Pflicht und das Recht haben, die Kassengeschäfte des Vereins zu überwachen
      und der Hauptversammlung Bericht zu erstatten. Kassenprüfer dürfen weder dem Vereinsvorstand noch dem
      Vereinsausschuss angehören.


      § 18: Auflösung des Vereins

      Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Hauptversammlung beschlossen werden, bei deren Einberufung
      die Beschlussfassung über die Vereinsauflösung den Mitgliedern auf der Tagesordnung angekündigt ist.
      Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von ¾ der erschienenen ordentlichen Mitglieder.

      Für den Fall der Auflösung bestellt die Hauptversammlung 2 Liquidatoren, die die Geschäfte des Vereins
      abzuwickeln haben. Das nach Bezahlung der Schulden noch vorhandene Ver-einsvermögen ist mit Zustimmung
      des Finanzamtes auf die örtliche Gemeindeverwaltung zur Verwendung ausschließlich im Sinne von § 2
      dieser Satzung zu übertragen. Entsprechendes gilt bei Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall
      steuerbegünstigter Zwecke.


      § 19:

      Diese Satzung tritt an die Stelle der bisherigen Satzung und mit ihrer Eintragung ins Vereinsregister
      in Kraft.